Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.

(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.