. Zerlegungsmaßstab.
Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen ( bis 17), zueinander stehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Zerlegungsmaßstab.
Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen ( bis 17), zueinander stehen.