Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Steuermeßzahl.

Die Steuermeßzahl beträgt:

1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben () für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;

2. bei Grundstücken () allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,

b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,

c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Beachte: Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 idF BGBl. I Nr. 59/2001