. Zerlegungsverfahren.
(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen.
Beachte: Bezugszeitraum: 1.1.1980 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1979)
