Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Zerlegungsverfahren.

(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen.

Beachte: Bezugszeitraum: 1.1.1980 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1979)