Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1977, zu des Grundsteuergesetzes, BGBl. Nr. 149/1955)
Die Bestimmungen des Art. I sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 liegen oder eintreten.
