Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1979, zu den , 2a, 3, 9, 14, 15, 16, 17, 28a, 28b des Grundsteuergesetzes, BGBl. Nr. 149/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 10 bis 13 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 liegen oder eintreten.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 7 und 9 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen oder eintreten.