Verteilung und Verwendung der Mittel der Fonds
. (1) Die konkreten Zielvorgaben und die je Zielvorgabe und Träger der Krankenversicherung für die Jahre 2026 und 2027 pro Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel legt die Anlage 1 zu dieser Verordnung fest.
(2) Anlage 1 zu dieser Verordnung definiert in Spalte 1 Zielvorgaben für die Themenkreise „Versorgung“, „Vorsorge“ sowie „Kundenservice und Digitalisierung“ und in Spalte 2 die zu erreichenden Messgrößen je Zielvorgabe. Darüber hinaus sind in der jeweiligen Zeile die dafür für das jeweilige Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel je Träger der Krankenversicherung aufgeschlüsselt.
