Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einrichtung von Bedarfskontrollstellen

(1) Eine Bedarfskontrollstelle kann auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingerichtet werden, soweit

1. keine geeignete Örtlichkeit auf dem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung steht,

2. dies zur Durchführung einer Grenzkontrolle nach erforderlich ist und

3. die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates der Maßnahme im Einzelfall zugestimmt hat.

(2) Die Bedarfskontrollstelle soll möglichst grenznah und darf nicht weiter als fünf Kilometer von der Grenzlinie entfernt liegen.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Auflagen versehen werden. Die Maßnahme ist auf Verlangen der zuständigen Stelle des Gebietsstaates einzustellen.

(4) Die Grenzkontrolle wird ausschließlich nach dem Recht und von den Beamten des Vertragsstaates durchgeführt, der die Kontrolle nach angeordnet hat. An Bedarfskontrollstellen sollen jedoch Beamte beider Vertragsstaaten anwesend sein.

(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellen Verzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur Einrichtung von Bedarfskontrollstellen geeigneten Örtlichkeiten, tauschen die Verzeichnisse aus und unterrichten einander unverzüglich über Änderungen.

(6) Im übrigen gelten , Absätze 5 und 7, , , , , , , , Absatz 2 Satz 1 und Absätze 3 und 4, , und des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr entsprechend.