Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutz und Beistand

Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Vertragsparteien bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.