Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen Behörden im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d |
Im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d können die zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort bei Sammelnotifizierungen in Einzelfällen in ihren Zustimmungsbescheiden einvernehmlich Erleichterungen betreffend die Vorgaben der Buchstabe c, d und e und der Verordnung für die Durchführung von zugestimmten Abfallverbringungen vorsehen.
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