Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitsstandards erfüllt:

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen gemäß dieser Vereinbarung

b) Verkehrsdienste gemäß

c) Verkehrsdienste gemäß

(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 sowie der hierfür geltende Nachweis wird von der Gemischten Kommission () festgelegt.

(3) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission (), vereinbaren, dass weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.