Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien sagen zu, unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen zu überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.