Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Österreich und Ungarn.

(2) Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,

– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,

– Güterverkehr auf der Schiene,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.