Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen (gültig für Loco-, Transit- und Drittlandfahrten)

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).