Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,

– Güterverkehr auf der Schiene,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3. Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß .

4. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.