Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann die Gemischte Kommission () vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt wird.