Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bundesstraße 388 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

- den Haftraum im nördlich der Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude und die Verbindungswege;

b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene Dienstgebäude südlich der Bundesstraße.