Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und, wenn auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, auf diplomatischem Weg beizulegen.