Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Teilnehmer am Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane und Zollorgane mit einem in Artikel l des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.