Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Grenzübertritt und die Benützung der Wege im Sinne dieses Abkommens wird von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ganzjährig gestattet.

(2) Eine Überschreitung dieser Zeiten darf nur im Falle höherer Gewalt erfolgen.