Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so gelten die bis 7 für diese Umleitungsstrecke einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.