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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 9/1987

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Oberpullendorf (KG. Mitterpullendorf), Frankenau-Unterpullendorf (KG. Unterpullendorf) und Großwarasdorf (KG. Nebersdorf) im Bereich des Patoczabaches verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1314 geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt 1256. Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Frankenau-Unterpullendorf (KG. Unterpullendorf) und Großwarasdorf (KG. Nebersdorf) verläuft in diesem Bereich vom Grenzpunkt 3131 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1295.

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Oberpullendorf (KG. Mitterpullendorf) und Frankenau-Unterpullendorf (KG. Unterpullendorf) im Bereich des Stooberbaches verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1451 geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt 1459.

Der Verlauf der Gemeindegrenze in den in den und 2 genannten Grenzstrecken und die nach und 2 maßgebenden Grenzpunkte sind in den Plänen im Maßstab 1: 2000 (Anlage 1 und 2) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 3) ausgewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.