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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 96/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Draßmarkt und Unterrabnitz-Schwendgraben wird nach Maßgabe des geändert.

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Draßmarkt (KG 33017 Karl und KG 33044 Oberrabnitz) und Unterrabnitz-Schwendgraben (KG 33052 Schwendgraben) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 50 über die Grenzpunkte 51, 52, 56, 7750, 7538 der KG Schwendgraben, weiters 4284, 3003 der KG Oberrabnitz zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 7593 der KG Schwendgraben.

Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:2000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34 ° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.