Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses Abkommens oder der in vorgesehenen Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Die Regierung des anderen Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.