TEIL VI
Schlußbestimmungen
Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.