Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei welchen Reisezügen die in geforderten Voraussetzungen vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektoren für Vorarlberg und die Zollkreisdirektion Chur im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden und den liechtensteinischen und schweizerischen Polizeibehörden sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen fest.