Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten auf den in genannten Strecken ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.