ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
(1) Die Eisenbahnen haben den Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, die erforderlichen Zugsabteile unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Vergütungen für die Benützung der für die Dienststellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen werden privatrechtlich vereinbart.
Beachte: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
