Die Bediensteten des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.
Beachte: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Bediensteten des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.
Beachte: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)