Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Bediensteten des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.

Beachte: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)