(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:
– sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,
– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
– die Verbindungswege.
(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
– vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
– die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Beachte: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
