Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehenden Begriffe:

1. „Grenzabfertigung“ die Durchführung der Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzüberganges von Personen, Hand- und Reisegepäck, Tieren, Expreß- und Eilgut anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;

3. „Bedienstete“ die Personen, die im Auftrag der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst auf den im genannten Bahnhöfen und Strecken ausüben.