Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehenden Begriffe:
1. „Grenzabfertigung“ die Durchführung der Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzüberganges von Personen, Hand- und Reisegepäck, Tieren, Expreß- und Eilgut anzuwenden sind;
2. „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
3. „Bedienstete“ die Personen, die im Auftrag der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst auf den im genannten Bahnhöfen und Strecken ausüben.
