Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben, sind von diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben, sind von diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.