Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IV

Grenzabfertigungsstellen

Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.