Abschnitt IV
Grenzabfertigungsstellen
Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt IV
Grenzabfertigungsstellen
Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.