Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

- den Abfertigungskiosk;

- im Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im nördlichen Teil des Dienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.