Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und Bahnkilometer 114,518;

- das Gelände des Bahnhofes Simbach vom Bahnkilometer 114,518 bis Bahnkilometer 112,786, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;

- im Betriebsgebäude die sogenannte Zollschleuse, die Expreßgutausgabe, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

- im Güterhallengebäude die Güterhalle, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

- im Betriebsgebäude den an der Südseite neben der sogenannten Zollschleuse gelegenen Raum;

- im Güterhallengebäude die Räume Nr. 13, 14 und 15 im Erdgeschoß, Raum Nr. 19 und die beiden anschließenden Räume im 1. Obergeschoß sowie den Abstellraum im Dachgeschoß.