Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- den Abschnitt der Staatstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz sowie die umfriedeten Abstellplätze neben und hinter dem Dienstgebäude einschließlich der Schuppen;

- den Abfertigungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Dienstgebäude;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

- den Abfertigungs- und Kassenraum im westlichen Teil des Dienstgebäudes;

- eine Holzablage nördlich des Dienstgebäudes.