Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais oder Mittenwald zur gemeinsamen Grenze bei Mittenwald/Scharnitz,

b) von den deutschen Bediensteten von Seefeld in Tirol oder Scharnitz zur gemeinsamen Grenze bei Scharnitz/Mittenwald

verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.