Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Tittmoning/Ettenau

(1) Am Grenzübergang Tittmoning/Ettenau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Staatsstraße 2106 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

- den die Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);

b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene, nördlich der Staatsstraße 2106 gelegene Dienstgebäude.