ABSCHNITT VI
Schlußbestimmungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaates vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT VI
Schlußbestimmungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaates vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.