Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit und sind nicht bewilligungspflichtig. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen in der Ein- und Ausfuhr sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge und für Fahrzeuge der Bediensteten, die zur Ausübung des Dienstes vorübergehend in den Gebietsstaat eingebracht werden.
Schriftgröße: 100 %
