ABSCHNITT IV
Grenzabfertigungsstellen
Die Abfertigungsbefugnisse und die Abfertigungszeiten der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
