Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

Grenzabfertigungsstellen

Die Abfertigungsbefugnisse und die Abfertigungszeiten der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.