Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Zone umfaßt

1. das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Bahnhofsgelände zwischen Stellwerk 3 bei Bahnkilometer 164,520 und Stellwerk 2 bei Bahnkilometer 164,021, eingeschränkt auf den Bereich der Gleise 9, 7, 5, 1, 2, 4, 6, 8 und 10;

2. die von den italienischen Bediensteten allein benützten, im Gebäude neben dem Bahnhofsgebäude an der Ostseite der Betriebsküche im ersten Stock gelegenen vier Räume, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege.