Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufnahme

Die Aufnahme von Vertragsbediensteten erfolgt gemäß § 72 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, durch den Stadtsenat, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wird, durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2022