Sonderurlaub
(1) Den Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansuchen ein nicht auf den Urlaub () anrechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Hinsichtlich der Bewilligung eines Sonderurlaubes gelten die Bestimmungen des der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.
