Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sonderurlaub

(1) Den Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansuchen ein nicht auf den Urlaub () anrechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Hinsichtlich der Bewilligung eines Sonderurlaubes gelten die Bestimmungen des der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.