Bewilligungshindernisse
Bei Gebäuden, deren Dachflächen nach § 5 GAEG 2008 zu erhalten sind, sind nachstehende Maßnahmen wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht bewilligungsfähig:
1. Flachdächer in der Zone 1, ausgenommen für Nebengebäude von baustrukturell untergeordneter Bedeutung;
2. Solar- und PV-Anlagen in der Zone 1, ausgenommen auf Nebengebäuden von baustrukturell untergeordneter Bedeutung, wie auf Hofgebäuden, Garagen, sowie auf Flugdächern udgl.;auf Flachdächern, wenn die Anlagen die Attikaoberkante nicht überragen, und auf Dachflächen von Neubauten, jeweils nach Maßgabe von ;
3. Solar- und PV-Anlagen in den Schutzzonen sind nach Maßgabe von und ausschließlich als Aufdach-Anlagen auszuführen; bei Neubauten können auch Indach-Anlagen zur Anwendung kommen;
4. bei Neueindeckung in der Zone 1 das Abgehen von der Ziegeldeckung;
5. bei Neueindeckung in der Zone 2 und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;
6. Dachdeckung mit einer zur Falllinie asymmetrischen Wirkung;
7. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;
8. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;
9. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet sind;
10. Kehrstege sowie Antennen- und Klimaanlagen nach Maßgabe der Sichtbarkeit.
