Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fertigung

Für den Seniorenbeirat zeichnet schriftliche Ausfertigungen dessen Vorsitzender. Schriftliche Ausfertigungen der Geschäftsführung des Seniorenbeirates sind als solche zu bezeichnen und vom hiezu ermächtigten Bediensteten der Geschäftsführung zu unterfertigen.