Verfahrensablauf
(1) Die/Der Vorsitzende weist die beratungsreifen Geschäftsstücke einer internen Sitzung der Patienten-Entschädigungskommission zu. Sie/Er veranlasst erforderlichenfalls die Einholung von weiteren Unterlagen aus Verfahren vor den Zivilgerichten oder der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark.
(2) Vor der Entscheidung ist eine Verhandlung unter Anhörung der/des Ansuchenden durchzuführen. Ergibt sich bereits in der internen Sitzung, dass das Ansuchen aus formalen Gründen abzulehnen ist, kann die Verhandlung entfallen und ist der/dem Ansuchenden schriftlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Entscheidung ist nur in schriftlicher Form mitzuteilen, wenn das im Sinne der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis – insbesondere für die/den Ansuchenden – geboten ist.
(4) Wird das Ansuchen abgelehnt, so ist die/der Ansuchende zusätzlich zur Enderledigung zu informieren, ob und welche weiteren Möglichkeiten zur Erlangung von Schadenersatz in Betracht kommen. Andernfalls ist auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß des Gesetzes über die Patientenentschädigung hinzuweisen.
(5) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist der/dem Ansuchenden und den Mitgliedern binnen 14 Tagen ab Beschlussfassung zu übermitteln.
