Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auszahlung des Entschädigungsbetrages

(1) Der nach Entscheidung der Patienten-Entschädigungskommission zugesprochene Entschädigungsbetrag ist über Anordnung der/des Vorsitzenden unmittelbar nach Ende der Verhandlung mittels elektronischer Zahlung auf das von der/dem Ansuchenden bekanntgegebene Konto zu überweisen.

(2) Der betroffene Rechtsträger der Krankenanstalt ist von der Auszahlung des Entschädigungsbetrages ohne Nennung des Betrages in Kenntnis zu setzen.