Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (ursprüngliche Naturlandschaft, zahlreiche Karsterscheinungen, imposante Felskulisse der Kalkhochalpen);

2. der durch den besonders abwechslungsreichen Landschaftscharakter besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung des Gebietes.