Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (Bergsee auf der das Salzachtal begleitenden Mittelgebirgsterrasse mit bereichsweise noch natürlicher Verlandungszone);

2. der besonderen Bedeutung für die regionale Erholungsnutzung, ausgehend vom See als markantem Landschaftselement.